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   BVerwG, 16.02.1981 - 7 B 18.81   

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https://dejure.org/1981,2735
BVerwG, 16.02.1981 - 7 B 18.81 (https://dejure.org/1981,2735)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1981 - 7 B 18.81 (https://dejure.org/1981,2735)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1981 - 7 B 18.81 (https://dejure.org/1981,2735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77

    Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1981 - 7 B 18.81
    Das in der Beschwerdeschrift bezeichnete Urteil des beschließenden Senats vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - ([BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77] = NJW 1979, 2417]) betrifft die Überprüfung der Referendarausbildungsnote im Vorverfahren nach dem Juristenausbildungsrecht des Landes Berlin, das die uneingeschränkte Kontrollbefugnis des Justizsenators als Widerspruchsbehörde vorsieht.

    Insoweit wird in dem genannten Senatsurteil darauf hingewiesen, daß sich aus dem Wesen der Prüferbewertung eine Begrenzung verwaltungsinterner Kontrollmöglichkeiten ergeben könne (BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77] [145]), daß also bereits aus der Natur der Sache eine eingeschränkte Kontrollbefugnis der Widerspruchsbehörde gefolgert werden könne, wie sie das Berufungsgericht im Juristenausbildungsrecht des Landes Niedersachsen für die Prüferbewertung verankert sieht.

  • BGH, 07.12.1978 - III ZR 35/77

    Prüfungsmaßstab bei Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil und unzulässigen

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1981 - 7 B 18.81
    Aus dem das Prozeßrecht betreffenden, auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden Grundsatz, daß die Auslegung von Verfahrensvorschriften eine Entscheidung über die materielle Rechtslage ermöglichen und nicht verhindern soll (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 - III ZR 35/77 - [NJW 1979, 658, 659 [BGH 07.12.1978 - III ZR 35/77]]), ist für die Entscheidung, ob eine Prüfungsentscheidung in einem Verwaltungsverfahren außer in ihren rechtlichen auch in ihren fachlich-wissenschaftlichen Bezügen zu überprüfen ist, nichts zu gewinnen.
  • BVerwG, 17.05.1979 - 2 C 4.78

    Anfechtung der dienstlichen Beurteilung eines Beamten - Umfang der

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1981 - 7 B 18.81
    Anders als beim Streit um die Ausbildungsnote, der insoweit demjenigen um die dienstrechtliche Beurteilung des Beamten entspricht, für die der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gleichfalls einen uneingeschränkten Entscheidungsspielraum der Widerspruchsbehörde annimmt (Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - [DÖV 1979, 791 - ZBR 1979, 304 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14]), stellt sich die Frage nach dem Umfang der Widerspruchskontrolle jedoch, wenn es um die Berechtigung der Prüfungsnote geht.
  • BVerwG, 20.07.1984 - 7 C 28.83

    IHK - Widerspruch - Entscheidung - Aufsichtsbehörde - Nichtbestehen einer Prüfung

    Der erkennende Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß eine Beschränkung der Kontrollbefugnisse der Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Beurteilung von Prüfungsleistungen - entsprechend der der Gerichte - auf die Einhaltung des Beurteilungsspielraumes bundesrechtlich zulässig ist (vgl. BVerwGE 57, 130 [147]; Beschluß vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 198.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 98; Beschluß vom 16. Februar 1981 - BVerwG 7 B 18.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 140; Beschluß vom 14. September 1981 - BVerwG 7 B 189.81 - zuletzt Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 7 B 65.83 -).

    In dem Beschluß vom 16. Februar 1981 (a.a.O.) hat er die dort in Frage stehende Rechtsprechung, die eine uneingeschränkte Kontrollbefugnis der Widerspruchsbehörde wegen der Position des Prüfungsausschusses abgelehnt hatte, mit der Bemerkung gebilligt, sie stehe nicht nur nicht im Widerspruch, sondern zumindest der Tendenz nach im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

  • BVerwG, 18.01.1983 - 7 B 248.81

    Verstoß gegen Bundesrecht durch die Beschränkung der Prüfungskompetenz der

    Soweit der Kläger sich gegen die Auslegung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung vom 10. Juli 1972 (Hamb. GVBl. S. 133) durch das Berufungsgericht, insbesondere zur Einschränkung der Prüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde wendet, kommt die Zulassung der Revision auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um die Auslegung von Landesrecht handelt, die Revision aber - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO); daß eine Beschränkung der Prüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde nicht gegen Bundesrecht verstößt, hat der beschließende Senat wiederholt entschieden (vgl. Beschlüsse vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 198.78 - in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 98 S. 124 und vom 16. Februar 1981 - BVerwG 7 B 18.81 - in Buchholz a.a.O. Nr. 140).
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